LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2004
9 Ta 257/04
Normen:
ZPO § 115 § 120 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1750/04

Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 257/04

DRsp Nr. 2005/11896

Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung

Hat das Arbeitsgericht bei der Berechnung des monatlichen Einkommens versehentlich zu Gunsten der Antragstellerin Verpflichtungen berücksichtigt, die nach ihrer eigenen ausdrücklichen Erklärung nicht von ihr sondern von ihrem Ehegatten erfüllt werden, ist das Beschwerdegericht aufgrund des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes daran gehindert, höhere Teilbeträge zur Rückzahlung an die Staatskasse zu Lasten der Antragstellerin festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für eine Zahlungsklage mit Beschluss vom 29.10.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, Y mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR ab dem 15.11.2004 zu zahlen hat. Die Festsetzung der monatlichen Teilbeträge hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Klägerin keine Belege für zwei in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Abzahlungsverpflichtungen beigebracht hat.