BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 V 45/97 R
Normen:
BVG § 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 141 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 1500 § 141 Nr. 6

Verschlimmerung oder Folgeschäden in der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 V 45/97 R

DRsp Nr. 1999/6592

Verschlimmerung oder Folgeschäden in der Kriegsopferversorgung

1. Einem Kriegsbeschädigten, der im Berufungsverfahren nur noch eine Verschlimmerung oder Folgeschäden dieser Gesundheitsstörungen geltend macht, darf nicht entgegengehalten werden, er gehöre nicht zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten, wenn aufgrund des teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils feststeht, daß bestimmte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; SGG § 141 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Auslandsversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1923 geborene Kläger ist lettischer Staatsangehöriger. Er leistete ab Juni 1943 Dienst in einer lettischen Waffen-SS-Division. Im Januar und Dezember 1944 wurde er bei Kampfeinsätzen nach eigenen Angaben am Kopf, an der rechten Schulter und der linken Hand verwundet. Nach Auffassung des Klägers ist dadurch 1983 ua ein Schlaganfall mit nachfolgender Halbseitenlähmung links hervorgerufen worden.