BGH - Beschluß vom 20.02.2003
V ZB 60/02
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 433
BGHReport 2003, 632
BRAK-Mitt 2003, 122
CR 2003, 686
MDR 2003, 766
VersR 2004, 492
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei fehlgeschlagener Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

BGH, Beschluß vom 20.02.2003 - Aktenzeichen V ZB 60/02

DRsp Nr. 2003/5839

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei fehlgeschlagener Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

»Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des Gerichts findet.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Mit am 25. Juni 2002 den Beklagten zugestelltem Teilurteil vom 21. Juni 2002 hat das Landgericht Chemnitz zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden. Hiergegen haben die Beklagten zu 1 bis 3 am 9. Juli 2002 bei dem Oberlandesgericht Dresden Berufung eingelegt. Die Begründung der für die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) eingelegten Berufung ist mit am 9. September 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz erfolgt.