1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Juni 2000 war abzulehnen.
Mit Beschluß vom 30. März 2000 hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. August 1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Laut Empfangsbekenntnis ist der Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2000 zugegangen, so daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 164 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) am 15. Mai 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Revision per Telefax jedoch erst am 17. Mai 2000 (Mittwoch), also verspätet, eingelegt. Die Verspätung ist durch den Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
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