BSG - Beschluß vom 06.12.2000
B 3 P 14/00 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 212a;
Fundstellen:
NJW 2001, 1597
NZS 2001, 336
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 P 1113/97
SG Kassel, vom 09.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 738/96

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung

BSG, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen B 3 P 14/00 R

DRsp Nr. 2001/3760

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung

1. Nicht ohne Verschulden iS. der Wiedereinsetzungsvorschriften handelt der Prozeßbevollmächtigte, der bei Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nur den Ablauf der Frist, nicht jedoch den Zustellungszeitpunkt auf dem Schriftstück oder in der Handakte notiert oder notieren läßt und dadurch die Frist versäumt, daß er deren Beginn nicht mehr feststellen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 212a;

Gründe:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Juni 2000 war abzulehnen.

Mit Beschluß vom 30. März 2000 hat der Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. August 1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Laut Empfangsbekenntnis ist der Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. April 2000 zugegangen, so daß die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 164 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) am 15. Mai 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Revision per Telefax jedoch erst am 17. Mai 2000 (Mittwoch), also verspätet, eingelegt. Die Verspätung ist durch den Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.