LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2023
L 20 AS 1199/19
Normen:
SGG § 158; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2773/15

Verschuldenskosten gegen Verfahrensbevollmächtigten im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen Anfechtung Kostenentscheidung bezüglich VerschuldenskostenZulässigkeit Anfechtung Verschuldenskosten in Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit Berufung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 20 AS 1199/19

DRsp Nr. 2023/16891

Verschuldenskosten gegen Verfahrensbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen Anfechtung Kostenentscheidung bezüglich Verschuldenskosten Zulässigkeit Anfechtung Verschuldenskosten in Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit Berufung

Die Entscheidung des Sozialgerichts über Verschuldungskosten gegen den (früheren) Verfahrensbevollmächtigten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG kann als Teil der Kostenentscheidung nur angefochten werden, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache (hier: Berufung) zulässig ist.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Höhe der ihnen für den Zeitraum von November 2014 bis April 2015 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zugunstenverfahren.