Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die Höhe der ihnen für den Zeitraum von November 2014 bis April 2015 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zugunstenverfahren.
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