ArbG Kaiserslautern, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/04
Verschuldensunabhängige Bürgenhaftung des Bauunternehmers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz - unzulässiges Bestreiten der Forderungshöhe
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1014/04
DRsp Nr. 2005/11981
Verschuldensunabhängige Bürgenhaftung des Bauunternehmers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz - unzulässiges Bestreiten der Forderungshöhe
1. Die verschuldensunabhängige Bürgenhaftung des Bauunternehmers (§ 1 aAEntG) soll auch dazu dienen, dass dieser verstärkt darauf achtet, dass seine Nachunternehmer, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gemachten Vorgaben auch tatsächlich erfüllen; dies leitet sich aus der Tatsache ab, dass der beauftragende Unternehmer, der eine Vertragsbeziehung zum Subunternehmer eingegangen ist, die Möglichkeit hat, durch weitere vertragliche Vereinbarungen und Überprüfung die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.2. Das Bestreiten der rechnerischen Höhe der geltend gemachten Forderung ist daher unzulässig, weil der bürgende Bauunternehmer als unmittelbarer Vertragspartner die Möglichkeit hatte, sich die abgerechneten Lohnsummen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen zu lassen und diese Vorlagepflicht auch durch entsprechenden Einbehalt hätte wirksam bewerkstelligen können.