LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2005
8 Ta 6/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 § 7 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 9 Ca 829/04 - 03.12.2004,

Verschuldete Versäumung der Klagefrist durch Prozessvertreter bei Kündigungsschutzklage gegen falsche Partei - keine Prozessführungsbefugnis einer Dienststelle der amerikanischen Armee

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 6/05

DRsp Nr. 2005/6894

Verschuldete Versäumung der Klagefrist durch Prozessvertreter bei Kündigungsschutzklage gegen falsche Partei - keine Prozessführungsbefugnis einer Dienststelle der amerikanischen Armee

1. Bei der notwendigen und unterbliebenen Klageerhebung handelt es sich um eine Prozesshandlung, auf welche die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist.2. Der Prozessbevollmächtigte handelt sorgfaltswidrig, wenn er trotz der ihm bekannten nicht alltäglichen arbeitsvertraglichen Situation keine Zweifel an der Beklagtenfähigkeit der Dienststelle einer ausländischen Armee im Kündigungsschutzverfahren hegt und insbesondere keine weiteren Nachforschungen zu diesem Thema anstellt, wobei kritisches Hinterfragen der arbeitsvertraglichen Funktion der Dienststelle als Teil einer ausländischen Armee und damit letztlich der amerikanischen Regierung bei einem verständigen Rechtsanwalt Zweifel ganz grundsätzlicher Natur an der Richtigkeit des geplanten Vorgehens aufgeworfen hätten.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 § 7 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage.