LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2004
18 Sa 71/04
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 104 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3389/02

Verschuldeter Arbeitsunfall bei Verstoß gegen Anordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 71/04

DRsp Nr. 2004/14654

Verschuldeter Arbeitsunfall bei Verstoß gegen Anordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

»1. Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. 2. Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VII § 104 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld.

Der am 27.09.1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1999 als Elektriker in der Technikabteilung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.885,04 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Textilindustrie, das im sog. Just-in-Sequence-Verfahren Sitzgruppen für die Automobilhersteller Ford und Opel produziert. Die Beklagte beschäftigt rund 770 Mitarbeiter.