BAG - Urteil vom 31.10.1995
1 AZR 276/95
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 554 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1996, 436, 646
BB 1996, 436
BB 1996, 646
DB 1996, 1189
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA 1996, 613
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Teilurteil vom 17. März 1994 Frankfurt am Main - 3 Ca 8305/93 ,
II. Hessisches Urteil vom 15. Dezember 1994 Landesarbeitsgericht - 5 Sa 670/94 ,

Versehentlich unvollständige Anrechnung von Tariferhöhung auf Zulagen

BAG, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 276/95

DRsp Nr. 1996/19311

Versehentlich unvollständige Anrechnung von Tariferhöhung auf Zulagen

»1. Beschließt der Arbeitgeber, eine Tariferhöhung vollständig auf übertarifliche Zulagen anzurechnen, so ist die Anrechnung auch dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Anrechnung bei einem Teil der Arbeitnehmer zunächst versehentlich unterbleibt. 2. Im Regelfall ergibt sich der Inhalt einer Anrechnungsentscheidung aus ihrem tatsächlichen Vollzug. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, daß seine Entscheidung nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 554 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariferhöhung unwirksam war und die Kläger deshalb noch Entgeltansprüche haben.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit rund 170 Arbeitnehmern. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger K ist dort als Arbeiter, der Kläger R als Angestellter beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit den Tarifverträgen für die hessische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Die Beklagte gewährte einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, darunter den Klägern, übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe.