Die Parteien streiten darüber, ob die Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariferhöhung unwirksam war und die Kläger deshalb noch Entgeltansprüche haben.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit rund 170 Arbeitnehmern. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger K ist dort als Arbeiter, der Kläger R als Angestellter beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit den Tarifverträgen für die hessische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Die Beklagte gewährte einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, darunter den Klägern, übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe.
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