LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2017
7 TaBV 9/17
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 31/16

Versetzung als personelle mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahme des ArbeitgebersKeine Versetzung bei Wechsel des Vorgesetzten ohne Änderung der ArbeitsregimesKeine Versetzung bei Wechsel der TeammitgliederKeine Versetzung bei Einarbeitung in neue AktenZulässiges Feststellungsverfahren über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 9/17

DRsp Nr. 2019/6598

Versetzung als personelle mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahme des Arbeitgebers Keine Versetzung bei Wechsel des Vorgesetzten ohne Änderung der "Arbeitsregimes" Keine Versetzung bei Wechsel der Teammitglieder Keine Versetzung bei Einarbeitung in neue Akten Zulässiges Feststellungsverfahren über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts

1. Für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung muss die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vorliegen, die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Der Arbeitsbereich wird dabei durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers und die Einordnung seiner Tätigkeit in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen.2. Ein Wechsel des Vorgesetzten ohne erhebliche Änderung des bisherigen "Arbeitsregimes", ein Wechsel der Teammitglieder oder die Einarbeitung in neue Akten stellen keine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs dar. Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände ändern sich dadurch weder der funktionale noch der räumliche Arbeitsbereich.3. Ist das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwischen den Betriebsparteien umstritten, kann dieser Streit über Bestand, Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden.

I. II.