LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2020
15 TaBVGa 883/20
Normen:
BetrVG § 21a Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 533
AuR 2021, 43
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BVGa 6530/20

Versetzung bei dauerhafter Zuweisung eines neuen TätigkeitsbereichesBetriebsspaltung nicht identisch mit Versetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 883/20

DRsp Nr. 2020/16109

Versetzung bei dauerhafter Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereiches Betriebsspaltung nicht identisch mit Versetzung

Die Ausgliederung einzelner Filialen aus einem Betrieb und die gleichzeitige Zuordnung zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stellt keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 103 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2020 - 44 BVGa 6530/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 21a Abs. 1;

Gründe:

I.

Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat, der für den Betrieb Berlin Distrikt 2 der Beteiligten zu 2), der Arbeitgeberin, gewählt worden ist.