BVerfG - Beschluß vom 30.07.2003
2 BvR 2116/01
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ; BremBG § 41a ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 39.00
OVG Bremen, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HB 491/98
VG Bremen, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 13/96

Versetzung des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand

BVerfG, Beschluß vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 2116/01

DRsp Nr. 2003/12506

Versetzung des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand

Die Regelung in § 41a des Bremischen Beamtengesetzes, wonach der Direktor bei der Bürgerschaft jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, steht mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ; BremBG § 41a ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war Beamter auf Lebenszeit, zuletzt als Direktor bei der Bremischen Bürgerschaft. Gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hat der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG. Er hält die Einbeziehung des Amtes des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den Kreis der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren (politischen) Beamten für verfassungswidrig.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.