LAG Hamburg - Urteil vom 19.11.2015
2 Sa 71/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB § 315; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 131/14

Versetzung einer Flugbegleiterin bei Schließung des StationierungsstandortesUnwirksame Änderungskündigung bei weitergehender Vertragsänderung

LAG Hamburg, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 71/14

DRsp Nr. 2016/18092

Versetzung einer Flugbegleiterin bei Schließung des Stationierungsstandortes Unwirksame Änderungskündigung bei weitergehender Vertragsänderung

1. Der regelmäßige Arbeitsort einer Flugbegleiterin ist nicht ein stationärer Ort wie der Flughafen sondern das Flugzeug selbst. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur begründen daher keinen gewöhnlichen Arbeitsort sondern legen vielmehr den Ort fest, an dem das fliegende Personal den Dienst anzutreten hat. 2. Kann eine Flugbegleiterin vertragsgemäß „an einem anderen Ort“ eingesetzt werden, ist erkennbar ein Versetzungsvorbehalt in Bezug auf den Einsatzort bestimmt. 3. Die Entscheidung eines Luftfahrunternehmens, Personal dort zu bündeln und einzusetzen, von wo aus die Flugumläufe starten, ist nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich, erscheint wirtschaftlich betrachtet als vernünftig und bedeutet eine leichter umzusetzende Einsatzplanung des fliegenden Personals. Ob sie die zweckmäßigste und tatsächlich wirtschaftlich vernünftigste Entscheidung ist, ist nicht maßgeblich.