VGH Bayern - Urteil vom 28.02.2018
3 B 16.1996
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2; SGB IX § 128; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13.1212

Versetzung eines Chemielehrers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund Multipler Chemikalienunverträglichkeit; Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit

VGH Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 3 B 16.1996

DRsp Nr. 2018/13024

Versetzung eines Chemielehrers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund "Multipler Chemikalienunverträglichkeit"; Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2; SGB IX § 128; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66;

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.