1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über das Vergleichsentgelt, das nach dem TVÜ-BA vom 28. März 2006 bei Überleitung des Klägers in den TV-BA vom 28. März 2006 zugrunde zu legen ist.
Der Kläger, geboren am 16. Mai 1950, ist bei der Beklagten seit dem 15. Juni 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Juni 1998, in dem die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der B f A (MTArb II) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart worden ist.
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