LAG Köln - Urteil vom 20.08.2021
10 Sa 210/20
Normen:
ZPO § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1944/19

Versetzung nach billigem ErmessenOrdnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei VersetzungSchadensersatzansprüche bei Versetzung

LAG Köln, Urteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 210/20

DRsp Nr. 2022/1704

Versetzung nach billigem Ermessen Ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung Schadensersatzansprüche bei Versetzung

1. Auch wenn die Möglichkeit zur Versetzung arbeitsvertraglich geregelt ist, so muss die Ausübung des Direktionsrechts immer billigem Ermessen nach § 106 GewO entsprechen. 2. Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an einem vertragsgemäßen Einsatz überwiegt das Interesse der Arbeitnehmerin an einer wohnortnahen Tätigkeit. 3. Schadensersatzansprüche der versetzten Arbeitnehmerin wegen Unterkunft und Fahrtkosten sind berechtigt.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.02.2020 - 1 Ca 1944/19 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.621,95 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu75 % und die Beklagte zu 25 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Berufungen beider Parteien um die Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin von R nach D und um Schadensersatzansprüche.

1. 2. 3. 4. 5.