Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2012 -
I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit um die Frage, wie die Klägerin zu beschäftigen ist. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01. Januar 1994 wurde die Klägerin als Bürokauffrau angestellt, zu ihren Obliegenheiten gehörte auch Telefonverkauf, Verkauf EDV und Mithilfe in der Firmengruppe.
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