LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.12.2012
1 Ta 223/12
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3184/12

Versetzung, Vertragsinhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 223/12

DRsp Nr. 2013/175

Versetzung, Vertragsinhalt

Der Gegenstandswert für die Klage gegen eine Versetzung ist im Regelfall ohne weitere werterhöhende Umstände mit einem Monatsgehalt angemessen bewertet.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.10.2012 - 5 Ca 3184/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3 ff.;

Gründe

I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit um die Frage, wie die Klägerin zu beschäftigen ist. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01. Januar 1994 wurde die Klägerin als Bürokauffrau angestellt, zu ihren Obliegenheiten gehörte auch Telefonverkauf, Verkauf EDV und Mithilfe in der Firmengruppe.