LAG Hamm - Urteil vom 23.06.2004
18 Sa 1729/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1247/01 - 10.09.2003,

Versetzungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1729/03

DRsp Nr. 2004/14647

Versetzungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

»Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann sich eine Versetzungsverpflichtung ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch hat, auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden.

Die verheiratete Klägerin ist am 20.11.1966 in Phillippinien geboren worden. Sie wurde in Phillippinien als Lehrerin ausgebildet und war dort vier Jahre lang als Gymnasiallehrerin tätig. Im Jahre 1991 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr deutscher Ehemann ist Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klägerin selbst trat am 10.12.1992 in den Betrieb der Beklagten in M1xxxxx ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.04.1993 (Bl. 9 - 10 d.A.). Die Klägerin arbeitete zuletzt, ungefähr seit Mitte 1999, in der zur Hauptabteilung gehörenden Zentralregistratur 1826, Bereich Leben/Registratur, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.136,00 EUR.

Für Januar 2001 war bei den Beklagten ein Umzug der gesamten Registratur in neue Räumlichkeiten am S3xxxxxxxxxx D3xx geplant, der im Februar 2001 erfolgte.