BAG - Beschluss vom 14.09.2017
5 AS 7/17
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 300
AuR 2017, 511
BAGE 160, 181
BB 2017, 2292
DStR 2017, 2753
DZWIR 2017, 600
NZA 2017, 1452
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37 vom 14.09.2017
ZIP 2017, 74
Vorinstanzen:
BAG, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 330/16

VersetzungVerbindlichkeit einer unbilligen WeisungAntwort des 5. SenatsKeine Bindung des Arbeitnehmers an eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 5 AS 7/17

DRsp Nr. 2017/14079

Versetzung Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung Antwort des 5. SenatsKeine Bindung des Arbeitnehmers an eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Normenkette:

ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;

Gründe: