LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2021
L 11 R 3681/20
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3520/19

Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig TätigerAnforderungen an die Tätigkeit einer Handelsvertreterin im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 11 R 3681/20

DRsp Nr. 2021/17320

Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger Anforderungen an die Tätigkeit einer Handelsvertreterin im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

Eine Handelsvertreterin, die mehr als fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt, ist idR im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Werden allerdings zwei Handelsvertreterinnen am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig (hier: Verkauf von Haushaltswaren in einem Kaufhaus), ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.09.2019 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 05.09.2018 aufzuheben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Tatbestand