LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2021
L 11 R 399/20
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und Nr. 9a und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 657/17

Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig TätigerAnforderungen an die Tätigkeit eines echten Untervertreters für einen Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2021 - Aktenzeichen L 11 R 399/20

DRsp Nr. 2021/17321

Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger Anforderungen an die Tätigkeit eines "echten Untervertreters" für einen Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber

Ein "Berater im Außendienst", der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge aquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und Nr. 9a und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und entsprechende Beiträge zu zahlen hat.