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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger auf Grund des Werkstudentenprivilegs versicherungs- und beitragsfrei gewesen ist.
Der 1972 geborene Kläger studierte seit dem Wintersemester 1992/93 Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Er war von Januar 1995 bis September 1997 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden gegen ein monatliches Entgelt von 803,59 DM bei der Universität als studentische Hilfskraft beschäftigt. Am 10. Juli 1997 bestand er die Erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch. Er blieb jedoch weiter immatrikuliert, um an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung teilzunehmen. Hierzu meldete er sich fristgerecht am 2. Oktober 1997. Am 13. Oktober 1998 legte er die Wiederholungsprüfung ab.
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