BSG - Urteil vom 11.11.2003
B 12 KR 5/03 R
Normen:
SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 230 Abs. 4 S. 1 ; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 943/02

Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs

BSG, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 5/03 R

DRsp Nr. 2004/5659

Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs

1. Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs liegt vor, wenn und solange die Beschäftigung neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist. 2. Die Wiederholung der Ersten juristischen Staatsprüfung dient der Verbesserung des bereits erlangten Abschlusses und damit der späteren Berufschancen und ist Teil eines Gesamtprüfungsverfahrens. Kann in der Wiederholungsprüfung eine Notenverbesserung erzielt werden, ist erst hiermit der endgültige Abschluss erworben. Der Wiederholer kann zur Notenverbesserung nur so lange als Werkstudent betrachtet werden, wie er die für das Wiederholungsverfahren zur Notenverbesserung geltenden Verfahrensvorschriften einhält. Dazu gehört die rechtzeitige Meldung zur Wiederholungsprüfung, die Einhaltung etwaiger weiterer Verfahrensvorschriften und die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung selbst. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 230 Abs. 4 S. 1 ; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zu 2) und die Beigeladene zu 7) auf Grund des Werkstudentenprivilegs versicherungs- und beitragsfrei gewesen sind.