Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger wurde auf seinen Antrag im Alter von 51 Jahren als Berufssoldat des Truppendienstes im Rang eines Oberstleutnants mit Ablauf des 30. Juni 1992 gemäß § 2 des Personalstärkegesetzes (PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2376) in den Ruhestand versetzt und erhält Ruhegehalt. Seit dem 1. Juni 1992 ist er als Angestellter bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt.
Mit Bescheid vom 2. April 1993 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für die Stadt Bonn, die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Rentenversicherung ab 1. Juli 1992 fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1994).
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