BSG - Urteil vom 25.04.2012
B 12 KR 10/10 R
Normen:
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 144/09
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 389/08

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V

BSG, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 10/10 R

DRsp Nr. 2012/18419

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V

Der Bestandsschutz für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, gilt ausschließlich für den Fall, dass die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Inkrafttretens verschärfter Voraussetzungen an diesem Tage entfallen wäre.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Dem Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 9;

Gründe:

I