BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 12 KR 5/18 B
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4; SGB I § 31; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 443/15
SG München, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1208/13

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Rückwirkung bei rückwirkend begründeten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 5/18 B

DRsp Nr. 2018/15961

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Rückwirkung bei rückwirkend begründeten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

1. Die deutschen umlagefinanzierten Sozialversicherungssysteme sind strukturell nicht in der Lage, langjährig rückwirkend Änderungen im Beitragsaufkommen aufzufangen. 2. Die Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Finanzierungsaufkommens in der Sozialversicherung steht Vereinbarungen (privater) Dritter, an denen Sozialversicherungsträger nicht beteiligt sind und durch die langjährig rückwirkend Beiträge in erheblichem Umfang entzogen werden, entgegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4; SGB I § 31; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine (rückwirkende) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Arbeitslosenversicherung infolge des Eintritts von Versicherungsfreiheit.