LSG Bayern - Urteil vom 27.07.2017
L 5 KR 443/15
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4; SGB IV § 26;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1208/13

Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Gewährleistung von VersorgungsanwartschaftenKein rückwirkender Eintritt bei Zusicherung einer beamtenähnlichen Altersversorgung

LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 443/15

DRsp Nr. 2018/11354

Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften Kein rückwirkender Eintritt bei Zusicherung einer beamtenähnlichen Altersversorgung

Die Zusicherung beamtenähnlicher Altersversorgung bewirkt keine Beitragsfreiheit für die Vergangenheit.

1. Auf eine Rückwirkung einer Versorgungszusage kommt es nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI eindeutig nicht an. 2. Mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI wurde sichergestellt, dass nicht beamtenähnliche Versorgungsanwartschaften rückwirkend für Zeiten verliehen werden, in denen die Rentenversicherung ein Versicherungsrisiko getragen und eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft aus einer "ex ante" Betrachtung heraus tatsächlich nicht bestanden hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 S. 4; SGB IV § 26;

Tatbestand