BSG - Urteil vom 17.10.1990
2 RU 63/89
Normen:
RVO § 541 Abs. 1 Nr. 2 ; BVG § 54 S. 1; BSeuchG § 54 Abs. 5; OEG § 3 Abs. 4 ; HHG ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 541 Nr. 2

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 2 RU 63/89

DRsp Nr. 1998/7936

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO

1. § 541 Abs 1 Nr 2 RVO kann auch unter Hinweis auf die enthaltene Formulierung "Versorgung ... gewährt wird" nicht so ausgelegt werden, daß es für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung darauf ankommt, daß tatsächlich bereits Versorgungsleistungen erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 541 Abs. 1 Nr. 2 ; BVG § 54 S. 1; BSeuchG § 54 Abs. 5; OEG § 3 Abs. 4 ; HHG ;

Gründe:

I. Die Versorgungsverwaltung begehrt die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland für die Entschädigung eines vom Beigeladenen behaupteten Arbeitsunfalls in einer Haftanstalt der DDR zuständig ist.

Der Beigeladene beantragte im April 1985 beim Kläger Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Er gab an, er sei in der DDR von September 1983 bis Januar 1985 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und habe sich bei einem Arbeitsunfall im Juli 1984 eine Knieverletzung zugezogen.