BAG - Urteil vom 22.11.1994
3 AZR 335/94
Normen:
ArbGG § 73 ; BGB §§ 133, 157, 389, § 812 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 1 ; ZPO § 550 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG
BB 1995, 1244
DB 1995, 932
EzA § 1 BetrAVG Nr. 69
NZA 1995, 884
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1114/93
ArbG Bonn, vom 28.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1367/93

Versicherungsmathematischer Abschlag - Dienstunfähigkeit

BAG, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 335/94

DRsp Nr. 1995/5734

Versicherungsmathematischer Abschlag - Dienstunfähigkeit

»Schreibt eine Versorgungsordnung vor, daß sowohl bei einer Dienstunfähigkeitsrente als auch nach dem Übergang von der Dienstunfähigkeitsrente zur vorzeitigen Altersrente kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen wird, so ergibt sich daraus in der Regel, daß auch dann ein versicherungsmathematischer Abschlag zu unterbleiben hat, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an die Voraussetzung einer Dienstunfähigkeits- und einer vorzeitigen Altersrente erfüllt. Der Verzicht auf den versicherungsmathematischen Abschlag trägt dem Entgelt- und Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung Rechnung und berücksichtigt, weshalb der Arbeitnehmer die erwartete Betriebstreue nicht erbringt.«

Normenkette:

ArbGG § 73 ; BGB §§ 133, 157, 389, § 812 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 1 ; ZPO § 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt eine höhere Betriebsrente. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags.