LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2003
5 Sa 1489/02
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 5 ; Versicherungsmathematischer Abschlag in der betrieblichen Altersversorgung, Veränderungssperre;
Fundstellen:
DB 2004, 195
NZA-RR 2003, 553
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5253/01

Versicherungsmathematischer Abschlag in der betrieblichen Altersversorgung - Veränderungssperre

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1489/02

DRsp Nr. 2003/9481

Versicherungsmathematischer Abschlag in der betrieblichen Altersversorgung - Veränderungssperre

»Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung (hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 5 ; Versicherungsmathematischer Abschlag in der betrieblichen Altersversorgung, Veränderungssperre;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Ruhegeldanspruchs des Klägers.

Der am 28.02.1935 geborene Kläger war seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er erhielt eine betriebliche Altersversorgungszusage nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Am 30.09.1979 schied der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Altersruhegeld bei der Beklagten aus.

Zu diesem Zeitpunkt galt § 3 Ziffer 5 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974, der folgenden Wortlaut hatte: