BSG - Beschluss vom 21.03.2007
B 11a AL 171/06 B
Normen:
SGB III § 124 Abs. 3 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 229/05
SG Oldenburg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 577/04

Versicherungspflicht beim Bezug von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme

BSG, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 171/06 B

DRsp Nr. 2007/10419

Versicherungspflicht beim Bezug von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme

Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wird durch den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation nicht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 124 Abs. 3 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 § 26 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 9. August 2004.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 16. November 1999 Alg, das diese auch mit Unterbrechungen bezog. In der Zeit von Juni bis November 2001 war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 8. April 2002 bis 14. Mai 2003 nahm sie an einer vom Rentenversicherungsträger finanzierten berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld teil. Ab 15. Mai 2003 bezog die Klägerin wiederum Alg bis 16. Mai 2004, danach Krankengeld (Krg) bis 8. August 2004. Für die Zeit danach lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Alg mit der Begründung ab, der im November 1999 entstandene Anspruch sei erloschen und die Klägerin habe keine neue Anwartschaft erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage und die Berufung der Klägerin.