I. Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 9. August 2004.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 16. November 1999 Alg, das diese auch mit Unterbrechungen bezog. In der Zeit von Juni bis November 2001 war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 8. April 2002 bis 14. Mai 2003 nahm sie an einer vom Rentenversicherungsträger finanzierten berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme mit Bezug von Übergangsgeld teil. Ab 15. Mai 2003 bezog die Klägerin wiederum Alg bis 16. Mai 2004, danach Krankengeld (Krg) bis 8. August 2004. Für die Zeit danach lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Alg mit der Begründung ab, der im November 1999 entstandene Anspruch sei erloschen und die Klägerin habe keine neue Anwartschaft erworben. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage und die Berufung der Klägerin.
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