I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. mit Beginn ab 01.07.2009 abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.
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