BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 12 R 14/10 R
Normen:
HGB § 164; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 471/09
SG Oldenburg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 94/07

Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH als Familienbetrieb in der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorrang des Vertragsverhältnisses bei abweichenden tatsächlichen Verhältnissen

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 12 R 14/10 R

DRsp Nr. 2013/3080

Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH als Familienbetrieb in der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorrang des Vertragsverhältnisses bei abweichenden tatsächlichen Verhältnissen

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.