Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu 2. im Rahmen seiner vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin zu 1. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin zu 1., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), entwickelt und vertreibt softwaregestützte Anwendungen, Datenbanken und Internetplattformen. Sie wurde zunächst mit notariellem Vertrag vom 15. November 2012 mit zwei Gesellschaftern (unter dem Firmennamen: "D V Partners GmbH") gegründet mit den Geschäftsführern Dr. J und dem Kläger zu 2.
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