I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1977 geborene Klägerin, die im Jahre 1999 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau erfolgreich beendet hatte, durchlief an vier Wochenenden im November 1999 bei einem privaten Institut die Ausbildung zur Aerobic-Trainerin. Nach weiterführendem Selbststudium und Hospitationen bei anderen Trainern erwarb sie im Mai 2000 die B (Basic-)Lizenz der privaten A. -Academie. Um sich fortzubilden, besuchte sie seitdem regelmäßig so genannte Fitness-Conventions.
Am 1.12.2000 nahm die Klägerin, die im Übrigen im Anstellungsverhältnis bei einem Lüneburger Sportverein arbeitete und jetzt studiert, unter ihrer Privatanschrift ein Gewerbe als Aerobic-Trainerin mit eigenen Geschäfts- und Büroräumen auf.
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