BSG - Urteil vom 27.09.2007
B 12 R 12/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 94/03
SG Lüneburg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 206/01

Versicherungspflicht einer Aerobictrainerin in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen B 12 R 12/06 R

DRsp Nr. 2008/362

Versicherungspflicht einer Aerobictrainerin in der gesetzlichen Rentenversicherung

Unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber unterliegt eine Aerobic-Trainerin als selbstständige Lehrerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die 1977 geborene Klägerin, die im Jahre 1999 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau erfolgreich beendet hatte, durchlief an vier Wochenenden im November 1999 bei einem privaten Institut die Ausbildung zur Aerobic-Trainerin. Nach weiterführendem Selbststudium und Hospitationen bei anderen Trainern erwarb sie im Mai 2000 die B (Basic-)Lizenz der privaten A. -Academie. Um sich fortzubilden, besuchte sie seitdem regelmäßig so genannte Fitness-Conventions.

Am 1.12.2000 nahm die Klägerin, die im Übrigen im Anstellungsverhältnis bei einem Lüneburger Sportverein arbeitete und jetzt studiert, unter ihrer Privatanschrift ein Gewerbe als Aerobic-Trainerin mit eigenen Geschäfts- und Büroräumen auf.