LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2019
L 4 KR 66/18
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 562
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1563/15

Versicherungspflicht einer Casting-Direktorin nach dem KSVGBesetzung von Filmrollen als künstlerische Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 66/18

DRsp Nr. 2019/17337

Versicherungspflicht einer Casting-Direktorin nach dem KSVG Besetzung von Filmrollen als künstlerische Tätigkeit

Nach Überzeugung des Senats hat sich die allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend gewandelt, dass die Besetzung von Filmrollen mittlerweile als künstlerische Tätigkeit wahrgenommen wird, für die seit einigen Jahren sogar künstlerische Preise verliehen werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1; KSVG § 2;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrem Beruf als Casting-Direktorin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die Klägerin ist bei der KKH Allianz freiwillig krankenversichert.

Am 12.05.2015 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialkasse wegen ihrer Tätigkeit als selbstständige Casting-Direktorin in der Filmbranche. Sie sei in diesem Beruf seit 1996 tätig und beschäftige in diesem Zusammenhang keinen Arbeitnehmer. Im laufenden Kalenderjahr werde sie ein voraussichtliches Jahreseinkommen von 90.000 EUR erzielen. Sie legte eine Filmographie und Casting-Verträge mit Filmproduzenten vor.