Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrem Beruf als Casting-Direktorin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin ist bei der KKH Allianz freiwillig krankenversichert.
Am 12.05.2015 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialkasse wegen ihrer Tätigkeit als selbstständige Casting-Direktorin in der Filmbranche. Sie sei in diesem Beruf seit 1996 tätig und beschäftige in diesem Zusammenhang keinen Arbeitnehmer. Im laufenden Kalenderjahr werde sie ein voraussichtliches Jahreseinkommen von 90.000 EUR erzielen. Sie legte eine Filmographie und Casting-Verträge mit Filmproduzenten vor.
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