Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2008 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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