LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2022
L 8 R 597/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1321/16

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von Film- und Fernsehproduktionen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in die ArbeitsorganisationUnerheblichkeit einer Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen L 8 R 597/17

DRsp Nr. 2023/7566

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von Film- und Fernsehproduktionen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation Unerheblichkeit einer Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit

1. Die Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschlaggebend. 2. Die Tätigkeit eines Editors für eine Produktionsfirma von Film- und Fernsehproduktionen findet im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses statt, wenn sie im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess weisungsgebunden und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation stattfindet und wenn keine wesentlichen Indizien vorliegen, die für eine Selbstständigkeit sprechen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.6.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.