Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.12.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige Lehrerin sowie die Festsetzung von Pflichtbeiträgen ab 26.06.2013.
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