LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2023
L 10 R 246/19
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1832/17

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Kursleiterin für ein Fitnessstudio in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige LehrerinAbgrenzung zwischen beratenden und lehrenden TätigkeitenVordergründige Vermittlung von Wissen und Kenntnissen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 10 R 246/19

DRsp Nr. 2023/9064

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Kursleiterin für ein Fitnessstudio in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige Lehrerin Abgrenzung zwischen beratenden und lehrenden Tätigkeiten Vordergründige Vermittlung von Wissen und Kenntnissen

1. Für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit entscheidend, sondern der Inhalt.2. Bei Gruppenkursen im Fitness- und Gesundheitsbereich steht die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen im Vordergrund, auch wenn auf gesundheitliche Probleme einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer Rücksicht genommen und auf diese eingegangen wird. Zur Abgrenzung zwischen beratenden und lehrenden Tätigkeiten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.12.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige Lehrerin sowie die Festsetzung von Pflichtbeiträgen ab 26.06.2013.