BSG - Urteil vom 11.03.2009
B 12 KR 20/07 R
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 127/00
LSG Celle-Bremen - L 1 KR 189/05- 28.06.2007,

Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses während einer Fortbildung

BSG, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 20/07 R

DRsp Nr. 2009/16353

Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses während einer Fortbildung

Absolviert ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende berufsintegrierte, mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium, passt er das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung an, wird er während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt, wird die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und erhält er während der Ausbildung weiterhin Entgelt, so besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.476 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Halbs. 1;

Gründe:

I