Die Klägerin hat sich wiederholt gegen ihre Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) gewendet. Damit ist sie auch in dem anhängigen Rechtsstreit, der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Januar 2004 sowie Säumniszuschläge bis 16. Januar 2004 (insgesamt 1853,- Euro) betrifft (Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004; Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004), erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. September 2004; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg >LSG< vom 24. Februar 2005). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und als Zulassungsgründe Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) angegeben.
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