Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu ergehen hatte.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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