LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2018
L 5 KR 272/17
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGB V § 5 Abs. 8a S. 2; SGB XII § 41 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 44 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 394/15

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungAusschluss bei einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im KrankheitsfallVorläufige Unterbrechung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII aufgrund verwertbaren Vermögens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 272/17

DRsp Nr. 2018/18452

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Ausschluss bei einem anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall Vorläufige Unterbrechung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII aufgrund verwertbaren Vermögens

Es liegt auch dann ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V vor, der eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verhindert, wenn ein Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII aufgrund verwertbaren Vermögens für einen Monat vorläufig unterbrochen wurde und die Grundsicherungsleistungen weiterhin beansprucht werden konnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGB V § 5 Abs. 8a S. 2; SGB XII § 41 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 44 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Durchführung einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beklagten.