BSG - Beschluss vom 15.07.2020
B 12 KR 3/20 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1934/19
SG Freiburg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 5806/18

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 3/20 B

DRsp Nr. 2020/12290

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.

Die 1939 geborene Klägerin war nach ihren Angaben bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, bis sie 1986 nach Kanada verzog. Sie nahm die kanadische Staatsbürgerschaft an und legte die deutsche ab. Seit 2004 bezieht sie eine kanadische Rente sowie eine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verfügt - nach eigenen Angaben - über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2710,22 Euro sowie über Vermögen in Höhe von 448 423 Euro. Im Mai 2016 zog die Klägerin wieder nach Deutschland.