Auf die Revision der Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 aufgehoben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 wird insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2285,37 Euro festgesetzt.
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