BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 12 KR 28/10 R
Normen:
SGB IV § 28h; SGB IV § 28i; SGB IV § 8; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 203/08
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 17/07

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 28/10 R

DRsp Nr. 2013/4381

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1.4.2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung iS von § 8 SGB 4, sodass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht.

Auf die Revision der Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 aufgehoben, soweit es die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. betrifft. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14. Oktober 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2285,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28h; SGB IV § 28i; SGB IV § 8; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I