BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 2 U 9/17 R
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
NZS 2018, 953
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 106/14
SG Augsburg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 280/13

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbstständige geistige HeilerinBegriff des GesundheitswesensWahrung der Gesundheit als Hauptzweck

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 2 U 9/17 R

DRsp Nr. 2018/15006

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als selbstständige geistige Heilerin Begriff des Gesundheitswesens Wahrung der Gesundheit als Hauptzweck

Eine selbstständige Geistheilerin, die eine Praxis für energetische Körperarbeit betreibt, ist als Unternehmerin des Gesundheitswesens versicherungspflichtig.

1. Unter den Begriff des Gesundheitswesens i.S. der GUV fallen Einrichtungen und Tätigkeiten, welche die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen bezwecken, ferner diejenigen, die eigens den Zweck haben, die Gesundheit des Einzelnen oder der Allgemeinheit vor unmittelbar drohenden Gefahren zu schützen, d.h. einer unmittelbar drohenden oder nach Lage des Falles in absehbarer Zeit zu erwartenden Schädigung der Gesundheit vorzubeugen. 2. Es muss sich um Einrichtungen und Tätigkeiten handeln, bei denen die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet; ein gesundheitsfördernder bzw. krankheitsverhütender Erfolg lediglich als eine zwar praktisch bedeutsame, aber doch nur nebenher erzielte Begleiterscheinung reicht nicht aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I