LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2016
L 2 U 106/14
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1; SGB VII § 159; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9; SGB VII § 4 Abs. 3; SGG § 183 S. 1; SGG § 193;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 280/13

Versicherungspflicht selbstständiger Geistheiler in der gesetzlichen UnfallversicherungKostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen einen Veranlagungs- und Beitragsbescheid

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 2 U 106/14

DRsp Nr. 2017/1907

Versicherungspflicht selbstständiger Geistheiler in der gesetzlichen Unfallversicherung Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen einen Veranlagungs- und Beitragsbescheid

1. Selbstständige Geistheiler sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII im Gesundheitswesen tätig und deshalb kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 2. Für die Klage eines Unternehmers gegen einen Bescheid, mit dem die persönliche Versicherungspflicht des Unternehmers in der gesetzlichen Versicherung festgestellt wird, sowie gegen Beitragsbescheide in der gesetzlichen Unfallversicherung, die ausschließlich Beiträge für den Unternehmer selbst und nicht für dessen Beschäftigte festsetzen, ist das Verfahren gerichtskostenfrei nach § 183 S. 1 SGG.

1. Unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII fallen Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. 2. Im Gesundheitswesen tätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind auch Geistheiler, jedenfalls dann, wenn bei Gesamtbetrachtung auch andere Techniken der Heilung angeboten werden.