BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 12 KR 18/10 R
Normen:
KVLG (1989) § 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein - L 5 KR 69/09 - 1..7.2010,
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 69/09
SG Lübeck, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 234/07
SG Lübeck, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 234/07

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte beim Betrieb einer Pensionsstallhaltung für Pferde; Abgrenzung von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 18/10 R

DRsp Nr. 2012/18203

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte beim Betrieb einer Pensionsstallhaltung für Pferde; Abgrenzung von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt. 2. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen.