Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
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