BSG - Urteil vom 27.01.2010
B 12 KR 20/08 R
Normen:
BGB § 210; SGB V § 186 Abs. 9; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 387/07
SG Augsburg, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 186/06

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; Ende der Rahmenfrist für die erforderliche Vorversicherungszeit; Zeitpunkt der Rentenantragstellung bei geschäftsunfähiger Versicherter

BSG, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen B 12 KR 20/08 R

DRsp Nr. 2010/11938

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; Ende der Rahmenfrist für die erforderliche Vorversicherungszeit; Zeitpunkt der Rentenantragstellung bei geschäftsunfähiger Versicherter

Die Rahmenfrist, die für die Berechnung der für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erforderlichen Vorversicherungszeit maßgebend ist, endet mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, wenn der Rentenversicherungsträger wegen der Geschäftsunfähigkeit und der zunächst fehlenden gesetzlichen Vertretung des Rentners einen früheren Zeitpunkt der Rentenantragstellung für den Rentenbeginn zugrunde legt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 210; SGB V § 186 Abs. 9; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.