SG Mannheim, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1431/01
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten für über 30 Jährige
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen L 4 KR 5034/02
DRsp Nr. 2006/24136
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten für über 30 Jährige
Nimmt ein Student sein Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahrs auf, so kann er grundsätzlich nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig werden, es sei denn, Umstände, die dem Erwerb der Studienberechtigung gedient haben, verhinderten einen früheren Studienbeginn. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]